Archiv für die ‘Bendel & Partner’ Kategorie

Unterstützung für s.Oliver Würzburg

Erstellt am: Dienstag, 28. April 2020 von JHofmann

Auch für uns heißt es natürlich: „Rückerstattung? Nein Danke!“

Wir sind uns der besonderen Verantwortung als Top Sponsor und exklusiver Legal Partner bewusst und stehen gerade in dieser schweren Zeit bedingungslos hinter s.Oliver Würzburg.

Die Begeisterung für den Sport und der leidenschaftliche Einsatz für unsere Region machen unsere Partnerschaft zu einer echten Herzensangelegenheit. Und das wird auch in Zukunft so bleiben.

Wir sind uns sicher, dass wir diese Situation gemeinsam meistern und freuen uns, dass wir s.Oliver Würzburg mit vollem Einsatz unterstützen können!

 

 

Go Baskets Go!

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Coronakrisenzeiten

Erstellt am: Dienstag, 14. April 2020 von JHofmann

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt bzw. Hauptzollamt stellen. Diese Maßnahme betrifft die Steuerarten:

> Einkommen- und Körperschaftsteuer

> Umsatzsteuer

> Kraftfahrzeugsteuer

Bzgl. der Lohnsteuer verhält es sich derzeit wie folgt:

> Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist (vorerst) nicht möglich. Hier muss sich mit dem Finanzamt individuell in Verbindung gesetzt und eine Verschiebung beantragt werden.

> Erhalten Mitarbeiter Kurzarbeitergeld so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen.

Bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge verhält es sich wie folgt:

> Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist möglich. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse.

> Arbeitgeber erhalten für Arbeitsausfälle in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

 

Bis zu 4.000 Euro Zuschuss bei Beratung wegen Corona für Unternehmen und Freiberufler

Erstellt am: Montag, 6. April 2020 von JHofmann

Das Corona-Virus hat für immer mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler drastische, teilweise arbeitsplatz- oder existenzbedrohende Auswirkungen. Zunächst waren insbesondere die Tourismusbranche, Eventmanager, Messeveranstalter und Messebauer sowie der Gastronomiebereich betroffen. Nunmehr werden auch zunehmend Handwerksunternehmen und Dienstleister mit Auftragsstornierungen und -rückgängen konfrontiert.

Am 03.04.2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen (BAnz AT 02.04.2020 B5)in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt damit kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Betroffenen Unternehmen können so die Unterstützung durch professionelle Berater in Anspruch nehmen, ohne dass die Beratungskosten vorfinanziert werden müssen.

 

Neue Inhalte und Ergänzungen für betroffene Unternehmen

> Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Betroffenen müssen – wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt – die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.

> Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss für eine Beratungsleistung in Höhe von 100 %, maximal jedoch netto 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).

> Von betroffenen Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden.

> Der Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung kann direkt auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführungskontrolle gestellt werden.

> Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31.12.2020 gestellt werden.

 

Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Sanierung von Unternehmen können wir Ihnen auch in dieser Krisensituation vielfältig Hilfestellung geben. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne dabei, den Fortbestand des Unternehmens langfristig zu sichern.

Eine Anleitung hinsichtlich der Neuerungen zur Antragstellung und zur Einreichung des Verwendungsnachweises kann dem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführungskontrolle entnommen werden.

Keine Schadensregulierung trotz Betriebsschließungsversicherung?

Erstellt am: Freitag, 3. April 2020 von JHofmann

Aktuell erkennen Versicherungen bei Betriebsschließungen infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – trotz bestehender Betriebsschließungsversicherungen – einen versicherten Schadensfall mehrheitlich nicht an und lehnen ihre Einstandspflicht ab.

Als Folge der Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege am 20. März 2020 (Az. Z6a-G8000-2020/122-98) waren sämtliche gastronomischen Betriebe in Bayern zu schließen. Am 22. März haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder einen entsprechenden Beschluss gefasst. Ausnahmen bestehen nur für die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Insbesondere Gastronomen, aber auch zahlreiche sonstige Marktteilnehmer haben für den Fall einer angeordneten Betriebsschließung eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Grundsätzlich soll eine solche Betriebsschließungsversicherung den Betrieb gegen die Auswirkungen einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit absichern.

In der aktuellen Situation verweigert jedoch die Mehrheit der Versicherungen die Zahlung mit dem Argument, dass in den jeweiligen Versicherungsbedingungen alle versicherten Krankheiten und Krankheitserreger wie beispielsweise Masern, Mumps, Tollwut oder die Pest einzeln und angeblich abschließend aufgeführt seien. Das Corona-Virus taucht als neuartiger Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen bisher jedoch nicht auf. Zudem sollen allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen von Betriebsschließungen, etwa der Landesregierung, nicht ausreichen.

Unsere Erfahrung aus der Vertretung zahlreicher Gastronomen, vom Gasthaus bis zur Systemgastronomie zeigt, dass die Versicherungen die Anträge offenbar bewusst zunächst ablehnen. Gerade in der aktuellen Krisensituation kann sich nicht jeder Versicherte einen jahrelangen Prozess leisten. Und bei hartnäckigen Kandidaten könnten die Versicherungen immer noch einen außergerichtlichen Vergleich aushandeln. Die Betriebe benötigen jedoch gerade in der aktuellen Situation das Geld, um Rechnungen und Gehälter zu bezahlen. Je länger sich die Verhandlungen mit den Versicherungen hinziehen, desto größer wird die Gefahr einer Insolvenz.

„Ich vermute, das ist eine stille Kalkulation“, sagt Rechtsanwalt Dr. Jörg Hofmann, Partner unserer Kanzlei. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Versicherer und der individuellen Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen gilt es jedoch auch in diesem Fall, etwaige Ansprüche immer einzelfallbezogen zu prüfen.

Die Main-Post hat zu dem Thema „Betriebe in der Corona-Krise: Versicherungen spielen auf Zeit“ einen Artikel veröffentlicht, der unter anderem im Gespräch mit Herrn Dr. Jörg Hofmann, Partner und Rechtsanwalt bei Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB entstanden ist.

Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsvertrag und unterstützen Sie bei rechtssicheren Anmeldung Ihrer Ansprüche.

 

Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe in Bayern

Erstellt am: Montag, 23. März 2020 von JHofmann

Als Maßnahme zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 20. März 2020 (Az. Z6a-G8000-2020/122-98) die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe in Bayern angeordnet. Ausnahmen bestehen nur für die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stellen Gastronomiebetriebe derzeit – auch außerhalb Bayerns – vor erhebliche Herausforderungen, denn die Pflicht zur Mietzahlung besteht auch im Falle einer behördlich angeordneten Schließung regelmäßig fort. Zusätzliche Unsicherheit ergibt sich u. a. daraus, dass der Gastronom infolge einer Schließung etwaige vertraglich vereinbarte „Betriebspflichten“ nicht erfüllen kann.

Während eine Sanktionierung der Verletzung der Betriebspflicht des Mieters in der aktuellen Krisensituation mangels Verschulden regelmäßig nicht in Betracht kommt, rechtfertigt diese grundsätzlich keine Minderung oder Stundung des vereinbarten Mietzinses.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen trägt regelmäßig der Mieter das wirtschaftliche Risiko und ein gesetzlicher Anspruch auf Anpassung des Vertragsverhältnisses wird in der Rechtsprechung bislang überwiegend abgelehnt.

Um die Fortführung des jeweiligen Betriebes sicherzustellen und das bestehende Mietverhältnis aufrechtzuerhalten, sind Gespräche zwischen den Vertragsparteien unumgänglich. Sofern anschließend nachträgliche Änderungen des Mietvertrages, insbesondere zur Fälligkeit des vereinbarten Mietzinses, vorgenommen werden, ist zwingend das gesetzliche Schriftformerfordernis zu beachten.

Gerne prüfen wir Ihre rechtliche Situation und unterstützen Sie bei der erforderlichen Anpassung/Ergänzung Ihres bestehenden Mietvertrages.

Selbstverständlich informieren wir Sie auch über den geplanten Gesetzesentwurf der Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft, der Mietschulden, die zwischen April und 30. Juni 2020 entstehen und auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen, „stunden“ bzw. eine vermieterseitige Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausschließen soll.

 

Weitere Informationen

Herr Ulrich Schnapp ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Schweinfurt. Er berät insbesondere in allen Fragen zum Vertriebsrecht sowie zum Miet- und Pachtrecht. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Medizinrecht.

Frau Daniele Eck ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Eck berät insbesondere zum Miet- und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Vertriebsrecht.