Archiv für die ‘Bendel & Partner’ Kategorie

Unternehmenssanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Erstellt am: Mittwoch, 10. November 2021 von JHofmann

Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung sowie die Nachwirkungen der Corona-Krise und die Störung der weltweiten Lieferketten werden zwangsläufig dazu führen, dass es für Unternehmen in Deutschland schwieriger wird. Der ungebremste wirtschaftliche Aufschwung der vergangenen zehn Jahre verlangsamt sich stark, die Nullzinspolitik wird zumindest neu überdacht, die Corona-Hilfen laufen aus. Gegebenenfalls entsteht aktuell aus den vorgenannten, einzelnen „Unwettern“ der „perfekte Sturm“.

Sofern sich ein Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage oder auf dem Weg dorthin befindet und eine kurzfristige Erholung nicht in Sicht ist, ist es in jedem Fall sinnvoll, die Reorganisation des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Betracht zu ziehen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergeben sich verschiedene Möglichkeiten ein Unternehmen zu restrukturieren und hierzu Instrumente einzusetzen, die es außerhalb eines solchen Verfahrens nicht oder nur eingeschränkt gibt.

 

Mögliche Sanierungsinstrumente im Verfahren

 

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ergibt sich eine deutliche Entlastung der Liquiditätssituation durch die Übernahme der Personalkosten für den Zeitraum von drei Monaten durch die Bundesagentur für Arbeit. Dies verschafft dem Unternehmen die notwendige „Luft zum Atmen“ um den Geschäftsbetrieb weiter uneingeschränkt fortzuführen und die zur Umstrukturierung notwendig Maßnahmen einzuleiten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es dem Insolvenzverwalter möglich, sich von nicht mehr notwendigen oder ungünstigen Dauerschuldverhältnissen (Bsp. Mietverträge / Leasingverträge) zu trennen. Sollte es erforderlich sein, Personalmaßnahmen umzusetzen, bietet das Insolvenzrecht ebenfalls Möglichkeiten, dies kostenschonend und dennoch sozialverträglich zu tun.

 

Voraussetzungen für das Verfahren

 

Um ein Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu durchlaufen, ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erforderlich. Das Eröffnungserfahren kann schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden; hier sind die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung in der Regel am höchsten. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten und kann auch nicht mehr kurzfristig beseitigt werden, ist ein Insolvenzantrag zwingend. Gleiches gilt für die Überschuldung bei fehlender Fortbestehensprognose. Selbstverständlich sollte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Sanierung intensiv geprüft werden. Die Sanierung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bietet oftmals Chancen, die auf den ersten Blick nicht zu erkennen sind. Dennoch kann es ein sinnvolles Instrument sein, um Unternehmen zu sanieren und langfristig zu erhalten. Selbstverständlich ist ein solches Verfahren auch mit Risiken verbunden, weshalb es immer zu empfehlen ist, im Hinblick auf Chancen und Risiken, Zeitpunkt/Notwendigkeit der Antragstellung und Haftungsaspekte professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dipl. Betriebswirt (FH) Kornelius Klatt ist Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG und Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH. Seit 2014 ist Herr Klatt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) zertifiziert. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Insolvenzverwaltung, der internen und externen Rechnungslegung, der Unternehmensbewertung sowie der Unternehmensfortführung und Sanierungsberatung.

 

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 11/2021 erschienen.

Teammitglied gesucht: Empfangsmitarbeiter /
Office Management (m/w/d)

Erstellt am: Samstag, 28. August 2021 von JHofmann

Für unseren Standort in Würzburg suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Empfangsmitarbeiter (w/m/d) in Vollzeit.

Als Empfangsmitarbeiter (m/w/d) repräsentieren Sie unsere Kanzlei, empfangen und betreuen unsere Mandanten, Gäste sowie Mitarbeiter und stellen einen reibungslosen Ablauf im Büroalltag der Kanzlei sicher.

Konnten wir Ihr Interesse wecken? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung!

Alles Weitere unter: Empfangsmitarbeiter / Office Manager (m/w/d)

 

Weitere Informationen:

 

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

 

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung.

Update zur Betriebsschließungsversicherung

Erstellt am: Dienstag, 24. August 2021 von JHofmann

Im Zuge der Corona-Pandemie untersagten die Landesregierungen Gastronomiebetrieben die Bewirtung von Gästen vor Ort und Hotelbetrieben die Beherbergung von Gästen zu touristischen Zwecken. Gastronomen und Hoteliers, die eine Betriebsschließungsversicherung für ihren Betrieb abgeschlossen hatten, versuchten Entschädigungen von ihren Versicherungen zu erhalten.

Die Versicherungen verweigerten größtenteils die Deckung und beriefen sich unter anderem darauf, dass Covid-19 von ihren Bedingungen nicht umfasst sei und die Betriebsschließungsversicherungen nur betriebsinterne Gefahren, aber keine Pandemien abdecken. Auf eine bayerische Initiative hin, die vom bayerischen Wirtschaftsminister unterstützt wurde, boten viele Versicherer ihren Versicherungsnehmern 15 % der Versicherungssumme.

 

Konkrete Versicherungsbedingungen entscheidend

 

Auch wenn es immer auf die Auslegung der konkreten Versicherungsbedingungen ankommt, verwenden viele Versicherer sehr ähnliche Bedingungen, sodass sich die Bedingungen in vergleichbare Gruppen einteilen lassen und die Gerichte sich mit den gleichen Rechtsfragen beschäftigen müssen.

Bundesweit wurden und werden zahlreiche Prozesse gegen die Versicherer geführt, die von den Gerichten sehr unterschiedlich entschieden wurden. Die Mehrheit der veröffentlichten  erstinstanzlichen Urteile ergingen allerdings zugunsten der Versicherungen.

 

Keine einheitlichen Entscheidungen auch in der zweiten Instanz

 

Seit Februar 2021 entscheiden nun häufiger auch zweitinstanzliche Gerichte. Den Anfang machte ein Urteil des OLG Stuttgart zugunsten der Versicherungen. Es folgten weitere Entscheidungen zugunsten der Versicherungen. Am 30.06.2021 erging nun das erste zweitinstanzliche Urteile zugunsten der Versicherungsnehmer, erlassen vom OLG Karlsruhe und ausführlich begründet zu der wohl gängigsten Art von Versicherungsbedingungen. Auch in zweiter Instanz setzen sich die divergierenden Entscheidungen somit fort.

Die Betriebsschließungsversicherungen werden die deutschen Gerichte auch noch weiterhin beschäftigen – eine endgültige Klärung wird erst durch den Bundesgerichtshof erfolgen. Zwischenzeitlich sind auch schon erste Verfahren zum Bundesgerichtshof gelangt. Wann eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergehen wird, ist noch nicht absehbar.

Gastronomen und Hoteliers, die ihre Betriebsschließungsversicherung in Anspruch nehmen, müssen sich darauf einstellen, den gesamten Instanzenzug zu beschreiten, um die Frage der Einstandspflicht ihrer Versicherung zu klären. Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsvertrag.

 

Weitere Informationen

 

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung.

Transparenzregister: Neue Meldepflichten für Unternehmen

Erstellt am: Donnerstag, 5. August 2021 von JHofmann

Im Jahr 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt, welches trotz seiner erst kurzen Existenz bereits Gegenstand verschiedener Gesetzesänderungen gewesen ist. Hintergrund der Einführung des Registers ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Eine Änderung des Geldwäschegesetzes mit weitreichenden Auswirkungen für das Transparenzregister wurde am 10.06.2021 im Bundestag verabschiedet und trat zum 01.08.2021 in Kraft.

 

Inhalt der Meldepflicht

Transparenz durch das Register soll geschaffen werden, indem die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens, d.h. diejenigen Personen, die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, zum Register gemeldet werden müssen. Entsprechende Kontrolle wird angenommen, wenn ein Berechtigter über mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt. Aber auch wenn derartige Personen nicht vorhanden sind, verfügt ein Unternehmen dennoch über wirtschaftliche Berechtigte: in einem solchen Fall gelten die geschäftsführenden Organe kraft Gesetzes als wirtschaftliche Berechtigte.

 

Meldepflicht für bislang nicht Betroffene

Bislang kam dem Transparenzregister eine Auffangfunktion zu. Sofern sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlich verfügbaren Registern wie z.B. dem Handelsregister ergaben, entfiel die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister. Dies ändert sich nun.

Sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften unterliegen dann der Meldepflicht – ein immenses Mehr an Bürokratie. Dabei bleibt es nicht bei einer einmaligen Mitteilung. Jede relevante Veränderung von Konzernstruktur oder Anteilsinhaberschaft führt dazu, dass nicht nur die Angaben beim Handelsregister, sondern auch beim Transparenzregister aktualisiert werden müssen. Insbesondere für kleine Unternehmen ist die doppelte Registerführung eine erhebliche Mehrbelastung.

 

Übergangsfristen

Für bestehende Unternehmen, die bislang nicht mitteilungspflichtig waren, gibt es Übergangsfristen. Eine bislang nicht meldepflichtige AG hat Zeit bis zum 31.03.2022, eine GmbH bis zum 30.06.2022 diese Pflichten zu erfüllen. Für Neugründungen gelten die Vorschriften seit dem 01.08.2021.

 

Bußgelder drohen

Die Regelungen zum Transparenzregister sehen Bußgelder vor. Zwar werden für einen Übergangszeitraum bis in das Jahr 2023 die Bußgeldvorschriften ausgesetzt, spätestens dann drohen aber Unternehmen, die ihre Meldepflicht versäumt haben, Bußgelder. Nutzen Sie somit den Übergangszeitraum und tragen Sie Sorge, die Eigentümerstrukturen aufzuklären und rechtzeitig die erforderliche Meldung zu machen.

Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Herr Benedikt Heimbeck ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrecht. Daneben liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Kartellrecht sowie in der in der Insolvenzanfechtung und Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 08/2021 erschienen.

Baurecht vs. Immobilienkauf – Wann werden noch fiktive Mangelbeseitigungskosten ersetzt?

Erstellt am: Mittwoch, 26. Mai 2021 von JHofmann

Je nach dem, welchem Zivilsenat des BGH man diese Frage stellt, fällt die Antwort unterschiedlich aus. Denn zuletzt waren sich der V. Zivilsenat, der für das Kaufrecht zuständig ist und der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat nicht einig, wie diese Frage zu beantworten ist.

Dies hatte vor allem damit zu tun, dass der VII. Zivilsenat mit seinem Urteil vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17) seine jahrzehntelange Rechtsprechung zu dieser Frage aufgegeben hat. Bis zu diesem Urteil war es im Baurecht wie auch im Kaufrecht allgemein anerkannt, dass Schadenersatz statt der Leistung auf Basis der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten zugesprochen werden kann. Dies bedeutet, dass dem Geschädigte so viel zuzugestehen war, wie für die Beseitigung eines Mangels voraussichtlich zu bezahlen wäre und zwar unabhängig davon, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.

 

VII. Zivilsenat ändert für das Baurecht seine jahrzehntelange Rechtsprechung

Diese Linie hat der VII. Zivilsenat des BGH seit 2018 jedoch aufgegeben. Seitdem können im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung nur noch die Kosten durchgesetzt werden, die auch tatsächlich im Rahmen der Mangelbeseitigung angefallen sind.

Damit soll verhindert werden, dass einem Geschädigten, der zwar einen Mangel rügt, diesen dann aber tatsächlich nicht beseitigt, ein über den tatsächlichen Schaden hinausgehender Schadensersatz zugesprochen wird.

Seit dieser Entscheidung wurde diskutiert, ob damit die Schadensberechnung anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten zukünftig nicht nur im Werkvertragsrecht, sondern etwa auch bei kaufvertraglichen Sachverhalten nicht mehr anzuwenden sei.

 

V. Zivilsenat hält für das Kaufrecht an fiktiven Mangelbeseitigungskosten fest

Nach dem Urteil des V. Zivilsenates vom 12.03.2021 (Az. V ZR 33/19) herrscht nun Klarheit.

Da dieser weiterhin von der bisherigen Rechtsauffassung überzeugt war, der VII. Zivilsenat auf Nachfrage aber mitteilte, aufgrund der für das Werkvertragsrecht typischen Risikoverteilung an seiner neuen Rechtsprechung festhalten zu wollen, hatte der V. Zivilsenat vor seiner Entscheidung erwogen, den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen, damit eine einheitliche Linie in dieser Frage gefunden wird.

Mit seiner Entscheidung vom 12.03.2021 hat der V. Zivilsenat sich nun jedoch dazu entschlossen, keine Anfrage beim Großen Senat zu stellen. Vielmehr sei die unterschiedliche Behandlung dieser Frage im Kauf- und Werkvertragsrecht u.a. damit zu begründen, dass es im Kaufvertragsrecht, im Gegensatz zum Werkvertragsrecht, keinen Vorschussanspruch gibt. Dem Geschädigten Käufer soll es aber nicht zugemutet werden, die Mangelbeseitigung vorzufinanzieren.

Die Beantwortung der Frage, ob der Schadensersatz statt der Leistung auch weiterhin anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnet werden kann, hängt damit davon ab, ob ein Werkvertrag oder ein Kaufvertrag in Rede steht.

 

Unterschiede beim Bau und Kauf von Immobilien

Rund um die Immobilie wirken sich die unterschiedlichen Auffassungen der Zivilsenates wie folgt aus:

Wird eine gebrauchte Immobilie veräußert, wobei der Verkäufer noch eine untergeordnete werkvertragliche Verpflichtung übernimmt, diese aber nicht erfüllt, kann der Käufer den ihm zustehenden Schadensersatz weiterhin anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen. Dies gilt nach wie vor ungeachtet der Frage, ob der vorhandene Mangel auch tatsächlich beseitigt wird.

Wird hingegen eine neu zu errichtende oder umzubauende Immobilien erworben, bzw. stehen sonstige werkvertragliche Verpflichtungen in Frage, ist die Schadensberechnung anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten ausgeschlossen. Dem Geschädigten ist es daher verwehrt, einen gerügten Mangel zu dulden, aber dennoch die Kosten für die tatsächlich nicht durchgeführte Schadensbeseitigung zu verlangen.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.