Beiträge mit dem Schlagwort ‘Insolvenzrecht’

Richtungsweisende Entscheidung des EuGH zu überhöhter LKW-Maut

Erstellt am: Montag, 8. Februar 2021 von JHofmann

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Kosten der Verkehrspolizei bei der Berechnung der LKW-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen.

Am 28.10.2020 entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Aus der Entscheidung geht hervor, dass bei der Berechnung der LKW-Maut ausschließlich Infrastrukturkosten, also für Bau sowie Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, berücksichtigt werden dürfen. Hierunter fallen nach Auffassung des EuGH jedoch nicht Kosten der Verkehrspolizei. Diese Kosten hat der Bund jedoch bislang auf der Grundlage der Wegekostengutachten 2007 als Infrastrukturkosten angesetzt, was zu überhöhten LKW-Mautgebühren geführt haben könnte.

 

Was betroffene Unternehmen jetzt wissen müssen

Auch wenn zunächst nur das Verfahren vor dem OVG in Münster betroffen und dieses aktuell noch nicht abgeschlossen ist, kann jedoch bereits jetzt jeder, der im fraglichen Zeitraum – möglicherweise – überhöhte Mautgebühren gezahlt hat, einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Wenn die Überhöhung der Maut abschließend bestätigt wird, ist eine Rückzahlung im Bereich von 3,8 % bis 6 % zu erwarten.

 

Verschenken Sie kein Geld!

Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob die gezahlte Maut tatsächlich überhöht war, sollte im laufenden Kalenderjahr ein entsprechender Antrag hinsichtlich der ab 2018 gezahlten LKW-Maut gestellt werden. Nicht geltend gemachte Erstattungsansprüche verjähren nach drei Jahren – verschenktes Geld!

 

Gerne übernehmen wir für Sie die Vertretung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und stellen entsprechende Erstattungsanträge beim Bundesamt für Güterverkehr.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Herr Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 02/2021 erschienen.

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2021

Erstellt am: Mittwoch, 23. Dezember 2020 von JHofmann

Die Bundesregierung hat nunmehr eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2021 beschlossen.

Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die staatlichen November- und Dezemberhilfen verspätet ausbezahlt werden. Daher ist auch weitere Voraussetzung der Aussetzung über den 31.12.2020 hinaus, dass das Unternehmen zwischen dem 01.11.2020 und dem 31.12.2020 Leistungen der staatlichen Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt hat oder hieran aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert war.

Weitere Voraussetzung sind die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens infolge der COVID-19-Pandemie. Vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 war für eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch alleine die Überschuldung relevant. Darüber hinaus dürfen keine Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass Aussichten für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens nicht gegeben sind.

Das Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) enthält zudem eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch einfache Rechtsverordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden könnte.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen:

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht.

Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Erstellt am: Mittwoch, 23. Dezember 2020 von JHofmann

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 17.12.2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Für Privatpersonen, Selbständige und Einzelunternehmer, die einen Insolvenzantrag stellen, beträgt die Laufzeit bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nur noch drei Jahre. Bisher belief sich diese im Regelfall auf fünf oder sechs Jahre.

Die gesetzlichen Änderungen gelten rückwirkend ab dem 01.10.2020. Ab sofort können also Anträge auf ein Insolvenzverfahren mit drei Jahren Laufzeit gestellt werden.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

Weitere Informationen:

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht.

Größte Änderung des Insolvenzrechts seit 20 Jahren steht bevor

Erstellt am: Donnerstag, 5. November 2020 von JHofmann

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem zukünftig die Sanierung von Unternehmen auch außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens leichter möglich sein soll. Das Gesetz soll am 01.01.2021 in Kraft treten.

Bislang gibt es keine verbindlichen rechtlichen Bestimmungen, die eine Unternehmenssanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens regeln. Hierfür ist das sanierungsbedürftige Unternehmen stets auf die Mitwirkung seiner Gläubiger angewiesen. Weigern sich einzelne Gläubiger an einem Sanierungskonzept mitzuwirken, bleibt häufig nur der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Zwar kann die Eigenverwaltung im sogenannten Schutzschirmverfahren beantragt werden, doch die Möglichkeit eines außergerichtlichen Sanierungsplans besteht bisher nicht.

 

Außergerichtliche Sanierung nach Restrukturierungsplan

Mit dem Gesetzesentwurf soll sanierungsbedürftigen, aber noch nicht insolvenzreifen Unternehmen ermöglicht werden, nach Anzeige bei Gericht einen Restrukturierungsplan zu erarbeiten und diesen den Gläubigern und Anteilseignern zur Abstimmung vorzulegen. Bemerkenswert ist, dass die Sanierung des Unternehmens nach diesem Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger ermöglicht werden soll. Zudem muss der Plan sich nicht auf sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens beziehen. Er kann sich bei Vorliegen sachgerechter Gründe auch auf Finanzverbindlichkeiten beschränken, was für kriselnde Unternehmen mit zwar funktionierendem Geschäftsmodell, aber hohen Altlasten interessant sein kann. Ferner wird ein Restrukturierungsbeauftragter vorgesehen, der zwischen allen Beteiligten vermitteln soll.

 

Erweiterte Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Aufsichtsorgane

Für Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane führt der Gesetzesentwurf zu zusätzlichen Handlungspflichten und einer strengeren Haftung. Es ist vorgesehen, dass Mechanismen in den Unternehmen installiert werden müssen, um Krisen frühzeitig erkennen und im Krisenfall Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Die Interessen der Gläubiger finden ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit stärkere Berücksichtigung, was ebenfalls von den Geschäftsleitern zu berücksichtigen ist.

Wird gegen diese Verpflichtungen verstoßen, droht den Verantwortlichen eine Haftung. Auch wenn das Gesetz erst am 01.01.2021 in Kraft treten soll, muss dieser Zeitraum genutzt werden, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen:

Herr Eric Steudel ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Insolvenz- und Sanierungsberatung. Seit 2014 wird Herr Steudel in zahlreichen Verfahren als Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt.

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht im nordbayrischen Raum.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 11/2020 erschienen.

Wirecard – Frist zur Forderungsanmeldung läuft bis zum 26.10.2020

Erstellt am: Mittwoch, 14. Oktober 2020 von JHofmann

Mit Beschluss vom 25.08.2020 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der wirecard AG eröffnet. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 26.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Grundsätzlich sind Forderungen von Aktionären nachrangig. Das bedeutet, dass diese erst bedient werden, wenn zuvor alle anderen Gläubiger bedient worden sind. Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Anmeldung als Schadensersatzforderung, welche im Rang des § 38 InsO an der Quote partizipiert und somit nicht nachrangig zu befriedigen ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der fristgerechten Anmeldung Ihrer Forderung und übernehmen die Vertretung Ihrer Rechte im Insolvenzverfahren der wirecard AG.

Wir weisen daraufhin, dass es sich bei der vom Amtsgericht München auf den 26.10.2020 gesetzten Frist um keine Ausschlussfrist handelt. Verstreicht diese Frist, tritt kein Rechtsverlust ein. Für die Anmeldung der Forderung ist dann allerdings eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20,00 € zu entrichten

 

Weitere Informationen

 

Profitieren Sie von unseren jahrzehntelangen Erfahrungen in der Abwicklung von Insolvenzverfahren, insbesondere auch von Kapitalanlagegesellschaften. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte bieten Ihnen eine individuelle Beratung hinsichtlich Ihrer Ansprüche.