Beiträge mit dem Schlagwort ‘Rechtsanwalt’

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie verabschiedet

Erstellt am: Dienstag, 31. März 2020 von JHofmann

Ziel des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist es, den negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Unternehmen und Privatpersonen zu begegnen.

Auf Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/18129) und Bericht (BT-Drs. 19/18158) des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde das Gesetz (BT-Drs. 19/18110) am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz am 27. März 2020 gebilligt.

Das Gesetz wurde nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die das Insolvenzrecht betreffenden Änderungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Zum 01.04.2020 treten die Änderungen im Zivilrecht – einschließlich des Miet- und Darlehensrechts – in Kraft. Die Änderungen im Gesellschaftsrecht und Strafverfahrensrecht hingegen sind bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, folglich am 28.03.2020, in Kraft getreten.

Unter den folgenden Links finden Sie weitere Informationen zu den Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes sowie zu aktuellen Fragen zum Umgangsrecht und Mietschulden als Folge der Corona-Pandemie.

Gerne prüfen wir für Sie die bestehenden Handlungsoptionen und unterstützen Sie bei einer erforderlichen Anpassung Ihres Vertrages und der Durchsetzung bzw. Abwehr etwaiger Ansprüche.

Arbeitsrechtliche Fragen infolge der Corona-Krise

Erstellt am: Samstag, 28. März 2020 von JHofmann

Die zur Eindämmung des Corona-Virus ergriffenen Maßnahmen stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen.

Insbesondere Arbeitgeber müssen sich nie dagewesenen Situationen und Problemen stellen: Welche Schutzmaßnahmen sind zu treffen, um die eigenen Arbeitnehmer ausreichend vor einer Infektion zu schützen? Wie lassen sich die Folgen der Einschränkungen – sei es durch Allgemeinverfügungen, die vorbeugende Quarantäne von Mitarbeitern oder tatsächliche Erkrankungen – abmildern?

Eine weitere Frage ist der Umgang mit dem Entgeltfortzahlungsrisiko. Von der Freistellung von Arbeitnehmern, über das Ausweichen auf das Home-Office bis hin zur Einführung von Kurzarbeit sind verschiedene Möglichkeiten denkbar.

Die Main-Post hat zu den Themen „Schulschließungen wegen Corona: Was Eltern wissen müssen„, „Corona und Kinderbetreuung: Wann dürfen Arbeitnehmer daheim bleiben“ und „Corona: Diese Regeln gelten für die Arbeit im Homeoffice“ Artikel veröffentlicht, die unter anderem im Gespräch mit unserer Rechtsanwältin für Arbeitsrecht, Frau Dorothea Burkard, entstanden sind.

In diesen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass angestellte Eltern auch in Zeiten von Corona für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen haben. Findet sich keine Betreuung, dann gibt es die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, Überstunden abzubauen oder sich unbezahlt freistellen zu lassen. Aber auch die Arbeit im Home Office oder eine bezahlte Freistellung kommen unter Umständen in Betracht.

Einen gesetzlichen Aspruch auf die Arbeit im Home-Office gibt es grundsätzlich nicht. Wenn auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung dazu nichts geregelt ist, bedarf es einer individuellen Abklärung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber.

Aufgrund der Vielzahl denkbarer Sonderregelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen und der  unterschiedlichen Betroffenheit einzelner Betriebe und Arbeitnehmer, bedarf es jedoch immer einer individuellen Beurteilung im Einzelfall.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht zu Ihren Rechten und Pflichten in der aktuellen Situation.

 

Weitere Informationen:

Frau Dorothea Burkard ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Burkard berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollegialen Arbeitsrecht.

Mietschulden als Folge der Corona-Pandemie

Erstellt am: Freitag, 27. März 2020 von JHofmann

Die Ausbreitung des Coronavirus hat in den vergangenen Wochen zu erheblichen Einschränkungen in allen Lebensbereichen geführt. Schulen und Kindertageseinrichtungen wurden geschlossen, Veranstaltungen abgesagt und zuletzt das Gastronomie- und Gaststättengewerbe weitestgehend untersagt bzw. eingeschränkt.

Der Gesetzgeber hat auf diesen Ausnahmezustand, der bei den betroffenen Privatpersonen und Betrieben zu enormen finanziellen Einbußen führt, reagiert und durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie weitreichende Änderungen in unterschiedlichen Rechtsgebieten beschlossen.

Für Mietverhältnisse sieht das Gesetz vor, dass Mietern, die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 den vereinbarten Mietzins trotz Fälligkeit nicht leisten, aus diesem Grund nicht gekündigt werden kann, sofern der Zahlungsrückstand auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Mieter hat dies im Falle einer Kündigung z. B. durch die Vorlage von Bescheinigungen über die Gewährung staatlicher Leistungen oder den Verweis auf behördliche Maßnahmen, welche den Geschäftsbetrieb einschränken, glaubhaft zu machen.

Die Mietzahlungspflicht als solche bleibt jedoch bestehen und ist vom Vermieter auch durchsetzbar. Lediglich eine Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen, die auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen, wird vorübergehend (bis zum Juni 2022) ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für Pachtverhältnisse.

Weitere „Erleichterungen“ z. B. im Hinblick auf etwaige Verzugszinsen oder vereinbarte Betriebspflichten oder Ansprüche des Mieters / Pächters sind im Gesetz nicht vorgesehen. Diese können sich nur aus individuellen Absprachen oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Gerne prüfen wir für Sie – ausgehend von Ihren vertraglichen Vereinbarungen – die bestehenden Handlungsoptionen und unterstützen Sie bei einer erforderlichen Anpassung Ihres Miet- oder Pachtvertrages und der Durchsetzung bzw. Abwehr etwaiger Ansprüche.

 

Weitere Informationen

Herr Ulrich Schnapp ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Schweinfurt. Er berät insbesondere in allen Fragen zum Vertriebsrecht sowie zum Miet- und Pachtrecht. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Medizinrecht.

Steigende Insolvenzrisiken durch Corona-Pandemie

Erstellt am: Dienstag, 24. März 2020 von JHofmann

Aufgrund der drastischen Maßnahmen, die im Kampf gegen das Coronavirus auf den Weg gebracht wurden, geraten Unternehmen zunehmend in finanzielle Bedrängnis.

Die Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte führt nicht nur zu einer spürbaren Einschränkung unseres gewohnten Lebens. Als Folge dieser Regelungen müssen zahlreiche Unternehmen vorübergehend schließen und erhebliche finanzielle Einbußen verbuchen. Bereits jetzt, bevor ein Ende der Maßnahmen abzusehen ist, sehen sich viele Unternehmer und Beschäftigte mit den Auswirkungen einer drohenden Insolvenz konfrontiert.

Die Main-Post hat zu dem Thema „Corona und Insolvenzen: Was, wenn der Betrieb pleite ist? einen Artikel veröffentlicht, der im Gespräch mit Herrn Dr. Markus Schädler und Herrn Kornelius Klatt entstanden ist.

In diesem werden insbesondere die Auswirkungen auf die Belegschaft, wie etwa das Insolvenzgeld als Ersatz für das fehlenden Entgelt beleuchtet. Klargestellt wird, dass es auch in einer Krisensituation immer das Ziel ist, angeschlagene Unternehmen wieder auf die richtige Spur zu bringen.

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind, bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Um von den vorgesehenen Regelungen profitieren zu können, wird für Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage bzw. deren Geschäftsführung aber von maßgeblicher Bedeutung sein, den belastbaren Nachweis führen zu können, dass das Insolvenzereignis allein auf der Coronakrise beruht.

Die Voraussetzungen werden in unserem Beitrag zu den aktuellen Maßnahmen des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes erläutert.

Gerne unterstützen wir Sie bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe in Bayern

Erstellt am: Montag, 23. März 2020 von JHofmann

Als Maßnahme zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 20. März 2020 (Az. Z6a-G8000-2020/122-98) die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe in Bayern angeordnet. Ausnahmen bestehen nur für die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stellen Gastronomiebetriebe derzeit – auch außerhalb Bayerns – vor erhebliche Herausforderungen, denn die Pflicht zur Mietzahlung besteht auch im Falle einer behördlich angeordneten Schließung regelmäßig fort. Zusätzliche Unsicherheit ergibt sich u. a. daraus, dass der Gastronom infolge einer Schließung etwaige vertraglich vereinbarte „Betriebspflichten“ nicht erfüllen kann.

Während eine Sanktionierung der Verletzung der Betriebspflicht des Mieters in der aktuellen Krisensituation mangels Verschulden regelmäßig nicht in Betracht kommt, rechtfertigt diese grundsätzlich keine Minderung oder Stundung des vereinbarten Mietzinses.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen trägt regelmäßig der Mieter das wirtschaftliche Risiko und ein gesetzlicher Anspruch auf Anpassung des Vertragsverhältnisses wird in der Rechtsprechung bislang überwiegend abgelehnt.

Um die Fortführung des jeweiligen Betriebes sicherzustellen und das bestehende Mietverhältnis aufrechtzuerhalten, sind Gespräche zwischen den Vertragsparteien unumgänglich. Sofern anschließend nachträgliche Änderungen des Mietvertrages, insbesondere zur Fälligkeit des vereinbarten Mietzinses, vorgenommen werden, ist zwingend das gesetzliche Schriftformerfordernis zu beachten.

Gerne prüfen wir Ihre rechtliche Situation und unterstützen Sie bei der erforderlichen Anpassung/Ergänzung Ihres bestehenden Mietvertrages.

Selbstverständlich informieren wir Sie auch über den geplanten Gesetzesentwurf der Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft, der Mietschulden, die zwischen April und 30. Juni 2020 entstehen und auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen, „stunden“ bzw. eine vermieterseitige Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausschließen soll.

 

Weitere Informationen

Herr Ulrich Schnapp ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Schweinfurt. Er berät insbesondere in allen Fragen zum Vertriebsrecht sowie zum Miet- und Pachtrecht. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Medizinrecht.

Frau Daniele Eck ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Eck berät insbesondere zum Miet- und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Vertriebsrecht.