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Verteilung der Maklerkosten wird neu geregelt

Erstellt am: Freitag, 12. Juni 2020 von JHofmann

Makler und Maklerkunden müssen sich auf grundlegende Neuerungen bei der Verteilung der Maklerprovision einstellen.

Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 05.06.2020 das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser gebilligt. Nachdem der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/15827) bereits am 14.05.2020 vom Bundestag in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 19/19203) angenommen wurde, wird das Gesetz nun sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

 

Textformerfordernis und Anwendungsbereich

Die in dem neuen § 656a BGB vorgesehene Textform gilt für alle Maklerverträge betreffend Kaufverträge über Wohnungen oder Einfamilienhäuser.

Wohnung meint dabei jede Zusammenfassung von Räumen, die zu Wohnzwecken dienen. Als Einfamilienhaus ist jedes Gebäude erfasst, das in erster Linie den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Einliegerwohnungen schaden dieser Einordnung nicht.

Hinsichtlich der die Provision betreffenden Vorschriften beschränkt sich der persönliche Anwendungsbereich nach dem neuen § 656b BGB auf Fälle, bei denen auf Käuferseite ein Verbraucher steht.

In Bezug auf den Verkäufer stellt das Gesetz hingegen keine besonderen Anforderungen. Ob der Makler als Unternehmer oder Gelegenheitsmakler tätig wird, ist ebenfalls nicht entscheidend.

 

Maklercourtage bei Doppeltätigkeit

Der neue § 656c BGB erfasst die für die Immobilienbranche typischen Fälle der Doppelmaklertätigkeit. Diesbezüglich gilt nunmehr der Grundsatz, dass der Makler mit beiden Parteien nur eine Vereinbarung treffen darf, wonach diese jeweils die Hälfte der gesamten Provision tragen.

Dem Makler ist es im Anwendungsbereich der neuen Norm daher nicht mehr möglich, unterschiedliche Provisionshöhen zu vereinbaren oder die Provision nachträglich nur einseitig zugunsten einer Partei zu reduzieren.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Maklerverträge nach dem neuen § 656c Abs. 2 S. 1 BGB  unwirksam werden, wenn gegen die verpflichtenden Vorgaben verstoßen wird, müssen Makler genau darauf achten, die neuen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Weiterhin bleibt es dabei, dass die vertragswidrige Doppeltätigkeit nach § 654 BGB zu einem Verlust des Provisionsanspruchs führt.

Da der spätere Käufer bei Abschluss des Maklervertrages mit dem Verkäufer häufig noch nicht feststehen wird, kann es in der Praxis bei ungenauen vertraglichen Regelungen zu Unsicherheiten hinsichtlich der Provisionshöhe und Provisionsverteilung kommen.

 

Nur begrenzte Abwälzung der Maklerkosten bei einseitiger Beauftragung

Die weitere neue Vorschrift des § 656d BGB behandelt die Konstellation, wonach der Makler nur mit einer Partei ein Maklervertrag geschlossen hat. Der Makler wird also nur im Interesse einer Partei und nicht als Doppelmakler tätig.

Auch in diesen Konstellationen kommt es vor, dass die Partei, mit der kein Maklervertrag geschlossen wurde, sich dazu verpflichtet, einen Teil der Maklerkosten zu übernehmen. Nach den neuen Vorgaben ist dies zukünftig nur dann wirksam möglich, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.

Der Anspruch gegenüber der Partei, mit der kein Maklervertrag geschlossen wurde, wird zudem erst dann fällig, wenn dieser nachgewiesen wurde, dass der Auftraggeber des Maklers seiner eigenen Zahlungspflicht nachgekommen ist.

Gerade diese Fälligkeitsvoraussetzung wird die Makler in der Praxis belasten. Solange der Maklerkunde den auf ihn entfallenden Provisionsteil nicht zahlt oder nicht zahlen kann, kann der Makler auch von dem anderen nichts beanspruchen. Der Makler trägt damit das volle Zahlungsausfallrisiko.

 

Anpassung bestehender Verträge und Geschäftspraktiken erforderlich

Ob die mit dem neuen Gesetz verfolgten Ziele der Herstellung von Preiswettbewerb, Entlastung schutzbedürftiger Käufer und Senkung der Kaufnebenkosten erreicht werden, bleibt abzuwarten. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass der nunmehr verpflichtend vom Verkäufer zu zahlenden Teil der Provision nach wie vor auf den Kaufpreis aufgeschlagen wird. Wirtschaftlich wird es daher überwiegend bei der Belastung der Käufer bleiben.

Ungeachtet dessen, muss der Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes von den Maklern genutzt werden, um die bisherigen Geschäftspraktiken und Verträge an die neue Rechtslage anzupassen.

Andernfalls wird es zu Situationen kommen, in denen Makler Leistungen erbringen, jedoch auch im Erfolgsfall keine Vergütung beanspruchen können.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung und allen sonstigen Fragen zum Maklerrecht.

 

Weitere Informationen

Herr Johannes Hofmann ist seit 2017 Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Fast ein Fünftel der deutschen Unternehmen planen Stellenabbau

Erstellt am: Montag, 11. Mai 2020 von JHofmann

Nach der monatlichen Konjunkturumfrage des ifo-Instituts vom April wollen 18 Prozent der deutschen Unternehmen Mitarbeiter entlassen oder befristete Verträge nicht verlängern.

Trotz erster Lockerungen wird die Corona-Pandemie insbesondere auf dem Arbeitsmarkt deutliche Spuren hinterlassen. Umstrukturierungen und Entlassungen werden unvermeidlich sein. Teilweise werden nur kleine Anpassungen notwendig sein, teilweise wird aber auch ein erheblicher Teil der Belegschaft entlassen werden müssen.

Da bereits ab fünf Entlassungen – abhängig von der Betriebsgröße – eine sogenannte „Massenentlassung“ gegeben sein kann, empfiehlt es sich, die rechtlichen Anforderungen schon in einem frühen Stadium der Planung zu berücksichtigen, um die Gefahr unwirksamer Kündigungen umschiffen zu können.

Maßgebliche Vorschriften sind § 17 KSchG und die Massenentlassungs-RL 98/59/EG („MERL“).

 

Massenentlassung

Ein Massenentlassungsverfahren ist nur durchzuführen, wenn in einem Betrieb ein bestimmter Anteil an Arbeitnehmern entlassen wird.

Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 KSchG ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer.

Zu den Arbeitnehmern gehören neben den Vollzeitkräften auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Nach einer Grundsatzentscheidung des EUGH ist sogar der Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer i.S.d. „MERL“. Noch nicht abschließend geklärt ist hingegen, ob auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Bei Überschreiten der entsprechenden Schwellenwerte, gelten die Anforderungen des § 17 KSchG für sämtliche Entlassungen, sofern diese in einem Zeitraum von 30 Tagen erfolgen.

Dabei zählen nicht nur Kündigungen durch den Arbeitgeber zu den Entlassungen, sondern auch Änderungskündigungen, Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen, soweit diese vom Arbeitgeber veranlasst sind.

 

Konsultationsverfahren, § 17 Abs. 2 KSchG

Unterfällt eine Maßnahme dem § 17 I KschG, hat der Betriebsrat – soweit vorhanden – ein Mitwirkungsrecht. Der Arbeitgeber hat ihm rechtzeitig die maßgeblichen Auskünfte zu erteilen und ihn zu unterrichten. Über die Entlassungsmaßnahme soll hinsichtlich Vermeidbarkeit, Einschränkung oder Abmilderung der Folgen beraten werden.

 

Anzeigeverfahren, § 17 Abs. 3 KSchG

Der Arbeitgeber muss im Anschluss an die vorherigen Schritte bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats einen Antrag stellen. Nur die Anzeige bei der zuständigen Agentur stellt eine wirksame Anzeige dar.

Die Anzeige muss vor dem Ausspruch der Kündigungen zumindest formwirksam und inhaltlich richtig bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Zu den Pflichtangaben zählen insbesondere die Angabe der Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu Entlassenden und der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Kriterien der Sozialauswahl.

 

Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten

Im Rahmen der Ausführung der Schritte können viele Stolpersteine, insbesondere in Form von Sonderfällen, den Weg pflastern. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit aller Kündigungen führen. Dies macht es für Arbeitgeber erforderlich, sich detailliert mit den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben auseinander zu setzen. Für Arbeitnehmer hingegen ist es in einem Kündigungsschutzprozess essenziell, Fehler des Arbeitgebers im Massenentlassungsanzeigeverfahren aufzuzeigen.

 

Weitere Informationen

Frau Dorothea Burkard ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Burkard berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollegialen Arbeitsrecht.

Wir stellen vor: Bendel Unternehmensberatung GmbH

Erstellt am: Donnerstag, 7. Mai 2020 von JHofmann

Der Name Bendel steht seit mehr als 45 Jahren für fachliche Kompetenz, ein ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und ein nachhaltiges Vertrauensverhältnis zu unseren Partnern.

Mit der Bendel Unternehmensberatung GmbH gehen wir diesen Weg konsequent weiter und ergänzen das Leistungsangebot unserer Wirtschaftskanzleigruppe für Unternehmen.

„Wir nutzen das in der Bendel Unternehmensberatung gebündelte Know-How gezielt, um regionalen und überregionalen Unternehmen zu helfen, organisatorische und betriebswirtschaftliche Abläufe zu verbessern und Wachstumspotentiale zu heben. Auch in der wirtschaftlichen Krise unterstützen wir Unternehmen und Unternehmer durch die Zuhilfenahme verschiedenster Restrukturierungs- und Sanierungsinstrumente“, so Kornelius Klatt, Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH.

 

 

Sie profitieren von unsere Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung sowie der Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzverwaltung von Unternehmen. Auf der Grundlage einer professionellen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Analyse unterstützen wir Sie, unternehmerische Herausforderungen zu meistern und Veränderungen erfolgreich auf den Weg zu bringen.

Anspruch und Versprechen der Bendel Unternehmensberatung GmbH ist eine vorausschauende und umfassende Beratung. Daher setzen wir uns zu jedem Zeitpunkt intensiv mit Ihren Zielen auseinander und legen besonderen Wert darauf, ihren individuellen Interessen gerecht zu werden.

Die enge Zusammenarbeit mit der Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB und der Bendel Insolvenzverwaltung AG ermöglicht eine optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Beratung. Gemeinsam entwickeln wir praxisgerechte Lösungen, die Ihren Bedürfnissen entsprechen und Ihr Unternehmen besser machen.

 

Sprechen Sie uns an:

Bendel Unternehmensberatung GmbH

Herr Kornelius Klatt

Hofstraße 3
97070 Würzburg

Tel.: +49 931 466 215 – 00
Fax: +49 931 466 215 – 10
E-Mail: kontakt@bendel-unternehmensberatung.de

Unterstützung für s.Oliver Würzburg

Erstellt am: Dienstag, 28. April 2020 von JHofmann

Auch für uns heißt es natürlich: „Rückerstattung? Nein Danke!“

Wir sind uns der besonderen Verantwortung als Top Sponsor und exklusiver Legal Partner bewusst und stehen gerade in dieser schweren Zeit bedingungslos hinter s.Oliver Würzburg.

Die Begeisterung für den Sport und der leidenschaftliche Einsatz für unsere Region machen unsere Partnerschaft zu einer echten Herzensangelegenheit. Und das wird auch in Zukunft so bleiben.

Wir sind uns sicher, dass wir diese Situation gemeinsam meistern und freuen uns, dass wir s.Oliver Würzburg mit vollem Einsatz unterstützen können!

 

 

Go Baskets Go!

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Coronakrisenzeiten

Erstellt am: Dienstag, 14. April 2020 von JHofmann

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt bzw. Hauptzollamt stellen. Diese Maßnahme betrifft die Steuerarten:

> Einkommen- und Körperschaftsteuer

> Umsatzsteuer

> Kraftfahrzeugsteuer

Bzgl. der Lohnsteuer verhält es sich derzeit wie folgt:

> Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist (vorerst) nicht möglich. Hier muss sich mit dem Finanzamt individuell in Verbindung gesetzt und eine Verschiebung beantragt werden.

> Erhalten Mitarbeiter Kurzarbeitergeld so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen.

Bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge verhält es sich wie folgt:

> Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist möglich. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse.

> Arbeitgeber erhalten für Arbeitsausfälle in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.