Archiv für die ‘Insolvenzrecht’ Kategorie

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie verabschiedet

Erstellt am: Dienstag, 31. März 2020 von JHofmann

Ziel des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist es, den negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Unternehmen und Privatpersonen zu begegnen.

Auf Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/18129) und Bericht (BT-Drs. 19/18158) des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde das Gesetz (BT-Drs. 19/18110) am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz am 27. März 2020 gebilligt.

Das Gesetz wurde nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die das Insolvenzrecht betreffenden Änderungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Zum 01.04.2020 treten die Änderungen im Zivilrecht – einschließlich des Miet- und Darlehensrechts – in Kraft. Die Änderungen im Gesellschaftsrecht und Strafverfahrensrecht hingegen sind bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, folglich am 28.03.2020, in Kraft getreten.

Unter den folgenden Links finden Sie weitere Informationen zu den Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes sowie zu aktuellen Fragen zum Umgangsrecht und Mietschulden als Folge der Corona-Pandemie.

Gerne prüfen wir für Sie die bestehenden Handlungsoptionen und unterstützen Sie bei einer erforderlichen Anpassung Ihres Vertrages und der Durchsetzung bzw. Abwehr etwaiger Ansprüche.

Steigende Insolvenzrisiken durch Corona-Pandemie

Erstellt am: Dienstag, 24. März 2020 von JHofmann

Aufgrund der drastischen Maßnahmen, die im Kampf gegen das Coronavirus auf den Weg gebracht wurden, geraten Unternehmen zunehmend in finanzielle Bedrängnis.

Die Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte führt nicht nur zu einer spürbaren Einschränkung unseres gewohnten Lebens. Als Folge dieser Regelungen müssen zahlreiche Unternehmen vorübergehend schließen und erhebliche finanzielle Einbußen verbuchen. Bereits jetzt, bevor ein Ende der Maßnahmen abzusehen ist, sehen sich viele Unternehmer und Beschäftigte mit den Auswirkungen einer drohenden Insolvenz konfrontiert.

Die Main-Post hat zu dem Thema „Corona und Insolvenzen: Was, wenn der Betrieb pleite ist? einen Artikel veröffentlicht, der im Gespräch mit Herrn Dr. Markus Schädler und Herrn Kornelius Klatt entstanden ist.

In diesem werden insbesondere die Auswirkungen auf die Belegschaft, wie etwa das Insolvenzgeld als Ersatz für das fehlenden Entgelt beleuchtet. Klargestellt wird, dass es auch in einer Krisensituation immer das Ziel ist, angeschlagene Unternehmen wieder auf die richtige Spur zu bringen.

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind, bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Um von den vorgesehenen Regelungen profitieren zu können, wird für Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage bzw. deren Geschäftsführung aber von maßgeblicher Bedeutung sein, den belastbaren Nachweis führen zu können, dass das Insolvenzereignis allein auf der Coronakrise beruht.

Die Voraussetzungen werden in unserem Beitrag zu den aktuellen Maßnahmen des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes erläutert.

Gerne unterstützen wir Sie bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

Aktuelle Maßnahmen des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes

Erstellt am: Freitag, 20. März 2020 von JHofmann

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

UPDATE, 31.03.2020: Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden. In den Jahren 2013 und 2016 wurden die folgenden Regelungen erlassen:

2013: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.

2016: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.

Konkret ist geplant, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 unter den folgenden Voraussetzungen auszusetzen:

> Der Insolvenzgrund muss auf Folgen der Corona-Pandemie beruhen,

> Öffentliche Hilfen müssen beantragt sein und

> Sanierungschancen gegeben sein.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

Anmerkung zur geplanten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:

Um von den vorgesehenen Regelungen profitieren zu können, wird für Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage bzw. deren Geschäftsführung von maßgeblicher Bedeutung sein, den belastbaren Nachweis zu führen, dass das Insolvenzereignis allein auf der Coronakrise beruht und somit für sie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist.

Für Unternehmen, deren wirtschaftlicher Niedergang sich bereits vorab abgezeichnet hat und die einsetzten Corona-Krise lediglich der sogenannte „letzte Tropfen“ war, wird diese Regelung nicht von der Insolvenzantragspflicht befreien.

Zudem erscheint die Sinnhaftigkeit des Eingriffes in die Insolvenzordnung fraglich zu sein. Dreh- und Angelpunkt des Insolvenzereignisses sind die Verbindlichkeiten des Schuldners und hier insbesondere die fälligen Verbindlichkeiten. Nur sie können das Insolvenzereignis der Zahlungsunfähigkeit auslösen. Wird eine Verbindlichkeit vorerst gestundet und nicht mehr eingefordert, ist die Forderung nicht mehr bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen liquiden Mitteln und fälligen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Da der Staat und seine Institutionen bereits angekündigt haben, Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge zu stunden, werden diese in der täglichen Liquidationsplanung zunächst nicht zu berücksichtigen sein und können so das Insolvenzereignis verschieben. Eine Aussetzung der Antragspflicht ist mehrheitlich dann eigentlich gar nicht mehr nötig.

Mit allen anderen Gläubigern sollte das Gespräch gesucht und ebenso Stundungsabreden getroffen bzw. ein zeitnaher Ausgleich der durch die Coronakrise entstandenen Verbindlichkeiten in wieder besseren wirtschaftlichen Zeiten geplant werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.