Beiträge mit dem Schlagwort ‘Würzburg’

Mitgliederversammlung während der Corona-Krise

Erstellt am: Freitag, 15. Mai 2020 von JHofmann

In vielen Vereinen und Verbänden stehen häufig in der ersten Jahreshälfte die Mitgliederversammlungen an. Viele Vorstände stellen sich daher aktuell die Frage, ob aufgrund der Corona-Pandemie die Mitgliederversammlung überhaupt durchgeführt werden kann, darf oder muss.

Wann die Mitgliederversammlung einberufen werden muss, ist in vielen Satzungen explizit geregelt. Sofern geregelt ist, bis wann die Mitgliedsversammlung einzuberufen werden muss, ist das zuständige Gremium – in der Regel ist das der Vorstand – an diese Vorgabe gebunden.

Aufgrund der Corona-Pandemie können Mitgliederversammlungen nun häufig aber nicht satzungsgemäß stattfinden. Im Grundsatz setzt eine Mitgliederversammlung nach § 32 BGB immer ein physisches Treffen voraus. Virtuelle Mitgliederversammlungen sind daher grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Satzung entsprechendes vorsieht oder alle Vereinsmitglieder dem zustimmen.

Um den Problemen zu begegnen, wurden in dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 unter § 5 vorübergehende Ausnahmeregelungen geschaffen, die die Handlungsfähigkeit von Vereinen und Stiftungen sichern sollen, wenn die Organe der Vereine nicht persönlich zusammenkommen können, um notwendige Beschlüsse zu fassen.

 

Amtszeit des Vorstandes

Sofern die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes zwischenzeitlich enden sollte, wird vorgesehen, dass dieses nach § 5 Abs. 1 des Ausnahmegesetzes im Amt bleibt. Die Vereine sind also nicht gezwungen, allein wegen der turnusmäßig anstehenden Vorstandswahl jetzt eine Wahl durchzuführen.

 

Virtuelle Mitgliederversammlung

Ungeachtet dessen ist es abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB möglich, virtuelle Mitgliederversammlungen abzuhalten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1). Wird eine solche virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten, können Mitglieder ihre Stimmen bereits vor deren Beginn schriftlich – d. h. durch einen eigenhändig unterschriebenen Brief – abgeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 2). Wozu das Gesetz allerdings keine Aussage trifft, ist der Umgang mit technischen Störungen im Rahmen solch virtueller Mitgliederversammlungen.

Alternativ oder ergänzend zur virtuellen Mitgliederversammlung, kann der Vorstand abweichend von § 32 Abs. 2 S. 2 BGB nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Ausnahmegesetzes zulassen, dass Mitglieder schon vor der Versammlung ihre Stimme abgeben.

 

Beschlussfassung im Umlaufverfahren

Sofern insgesamt auf die Versammlung verzichtet wird und die Beschlussfindung im Umlaufverfahren erfolgen soll, ist zur Wirksamkeit entsprechend gefasster Beschlüsse nach § 5 Abs. 3 des Ausnahmegesetzes erforderlich, dass

 

> alle Mitglieder beteiligt wurden,

> mindestens die Hälfte der Mitglieder bis zu einem vom Verein gesetzten Termin ihre Stimmen in Textform – also etwa auch per E-Mail – abgegeben hat,

> der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

Diese Ausnahmeregel sind zunächst nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden. Ob der Vorstand von diesen Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Dabei wird er die Dringlichkeit anstehender Entscheidungen ebenso wie die konkreten technischen Gegebenheiten und die Interessen der Mitglieder abwägen.

 

Gerne unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen zum Vereinsrecht, Stiftungsrecht und Genossenschaftsrecht.

 

Weitere Informationen

Herr Johannes Hofmann ist seit 2017 Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Fast ein Fünftel der deutschen Unternehmen planen Stellenabbau

Erstellt am: Montag, 11. Mai 2020 von JHofmann

Nach der monatlichen Konjunkturumfrage des ifo-Instituts vom April wollen 18 Prozent der deutschen Unternehmen Mitarbeiter entlassen oder befristete Verträge nicht verlängern.

Trotz erster Lockerungen wird die Corona-Pandemie insbesondere auf dem Arbeitsmarkt deutliche Spuren hinterlassen. Umstrukturierungen und Entlassungen werden unvermeidlich sein. Teilweise werden nur kleine Anpassungen notwendig sein, teilweise wird aber auch ein erheblicher Teil der Belegschaft entlassen werden müssen.

Da bereits ab fünf Entlassungen – abhängig von der Betriebsgröße – eine sogenannte „Massenentlassung“ gegeben sein kann, empfiehlt es sich, die rechtlichen Anforderungen schon in einem frühen Stadium der Planung zu berücksichtigen, um die Gefahr unwirksamer Kündigungen umschiffen zu können.

Maßgebliche Vorschriften sind § 17 KSchG und die Massenentlassungs-RL 98/59/EG („MERL“).

 

Massenentlassung

Ein Massenentlassungsverfahren ist nur durchzuführen, wenn in einem Betrieb ein bestimmter Anteil an Arbeitnehmern entlassen wird.

Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 KSchG ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer.

Zu den Arbeitnehmern gehören neben den Vollzeitkräften auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Nach einer Grundsatzentscheidung des EUGH ist sogar der Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer i.S.d. „MERL“. Noch nicht abschließend geklärt ist hingegen, ob auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Bei Überschreiten der entsprechenden Schwellenwerte, gelten die Anforderungen des § 17 KSchG für sämtliche Entlassungen, sofern diese in einem Zeitraum von 30 Tagen erfolgen.

Dabei zählen nicht nur Kündigungen durch den Arbeitgeber zu den Entlassungen, sondern auch Änderungskündigungen, Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen, soweit diese vom Arbeitgeber veranlasst sind.

 

Konsultationsverfahren, § 17 Abs. 2 KSchG

Unterfällt eine Maßnahme dem § 17 I KschG, hat der Betriebsrat – soweit vorhanden – ein Mitwirkungsrecht. Der Arbeitgeber hat ihm rechtzeitig die maßgeblichen Auskünfte zu erteilen und ihn zu unterrichten. Über die Entlassungsmaßnahme soll hinsichtlich Vermeidbarkeit, Einschränkung oder Abmilderung der Folgen beraten werden.

 

Anzeigeverfahren, § 17 Abs. 3 KSchG

Der Arbeitgeber muss im Anschluss an die vorherigen Schritte bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats einen Antrag stellen. Nur die Anzeige bei der zuständigen Agentur stellt eine wirksame Anzeige dar.

Die Anzeige muss vor dem Ausspruch der Kündigungen zumindest formwirksam und inhaltlich richtig bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Zu den Pflichtangaben zählen insbesondere die Angabe der Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu Entlassenden und der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Kriterien der Sozialauswahl.

 

Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten

Im Rahmen der Ausführung der Schritte können viele Stolpersteine, insbesondere in Form von Sonderfällen, den Weg pflastern. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit aller Kündigungen führen. Dies macht es für Arbeitgeber erforderlich, sich detailliert mit den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben auseinander zu setzen. Für Arbeitnehmer hingegen ist es in einem Kündigungsschutzprozess essenziell, Fehler des Arbeitgebers im Massenentlassungsanzeigeverfahren aufzuzeigen.

 

Weitere Informationen

Frau Dorothea Burkard ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Burkard berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollegialen Arbeitsrecht.

Wir stellen vor: Bendel Unternehmensberatung GmbH

Erstellt am: Donnerstag, 7. Mai 2020 von JHofmann

Der Name Bendel steht seit mehr als 45 Jahren für fachliche Kompetenz, ein ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und ein nachhaltiges Vertrauensverhältnis zu unseren Partnern.

Mit der Bendel Unternehmensberatung GmbH gehen wir diesen Weg konsequent weiter und ergänzen das Leistungsangebot unserer Wirtschaftskanzleigruppe für Unternehmen.

„Wir nutzen das in der Bendel Unternehmensberatung gebündelte Know-How gezielt, um regionalen und überregionalen Unternehmen zu helfen, organisatorische und betriebswirtschaftliche Abläufe zu verbessern und Wachstumspotentiale zu heben. Auch in der wirtschaftlichen Krise unterstützen wir Unternehmen und Unternehmer durch die Zuhilfenahme verschiedenster Restrukturierungs- und Sanierungsinstrumente“, so Kornelius Klatt, Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH.

 

 

Sie profitieren von unsere Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung sowie der Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzverwaltung von Unternehmen. Auf der Grundlage einer professionellen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Analyse unterstützen wir Sie, unternehmerische Herausforderungen zu meistern und Veränderungen erfolgreich auf den Weg zu bringen.

Anspruch und Versprechen der Bendel Unternehmensberatung GmbH ist eine vorausschauende und umfassende Beratung. Daher setzen wir uns zu jedem Zeitpunkt intensiv mit Ihren Zielen auseinander und legen besonderen Wert darauf, ihren individuellen Interessen gerecht zu werden.

Die enge Zusammenarbeit mit der Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB und der Bendel Insolvenzverwaltung AG ermöglicht eine optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Beratung. Gemeinsam entwickeln wir praxisgerechte Lösungen, die Ihren Bedürfnissen entsprechen und Ihr Unternehmen besser machen.

 

Sprechen Sie uns an:

Bendel Unternehmensberatung GmbH

Herr Kornelius Klatt

Hofstraße 3
97070 Würzburg

Tel.: +49 931 466 215 – 00
Fax: +49 931 466 215 – 10
E-Mail: kontakt@bendel-unternehmensberatung.de

Unterstützung für s.Oliver Würzburg

Erstellt am: Dienstag, 28. April 2020 von JHofmann

Auch für uns heißt es natürlich: „Rückerstattung? Nein Danke!“

Wir sind uns der besonderen Verantwortung als Top Sponsor und exklusiver Legal Partner bewusst und stehen gerade in dieser schweren Zeit bedingungslos hinter s.Oliver Würzburg.

Die Begeisterung für den Sport und der leidenschaftliche Einsatz für unsere Region machen unsere Partnerschaft zu einer echten Herzensangelegenheit. Und das wird auch in Zukunft so bleiben.

Wir sind uns sicher, dass wir diese Situation gemeinsam meistern und freuen uns, dass wir s.Oliver Würzburg mit vollem Einsatz unterstützen können!

 

 

Go Baskets Go!

Auswirkungen der Corona-Krise auf die Unfallschadenregulierung

Erstellt am: Montag, 20. April 2020 von JHofmann

Die Corona-Krise wird auch im Bereich der Unfallschadenregulierung Auswirkungen haben. Die ohnehin schon komplizierte Abwicklung eines Verkehrsunfalls, selbst bei eindeutiger Schuldfrage, wird als Folge der Corona-Krise noch schwieriger.

Aufgrund behördlicher Anordnungen sind viele die Grundversorgung nicht sichernden Geschäfte geschlossen. Dadurch können sich Reparaturen durch die Störung von Lieferketten bei der Ersatzteilbesorgung oder Mitarbeiterausfall in den Reparaturwerkstätten verzögern.

Nicht nur im Falle einer möglichen Reparatur des verunfallten Fahrzeugs können Verzögerungen eintreten. Auch im Falle eines Totalschadens ist davon auszugehen, dass sich die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs dadurch verzögert, dass aufgrund behördlicher Anordnungen die Verkaufsabteilungen von Autohäusern sowie die örtlichen Zulassungsstellen geschlossen sind. Folglich können verunfallte Fahrzeuge nicht ab- und Ersatzfahrzeuge nicht angemeldet werden, so dass die Kosten für Steuern und Versicherung weiter laufen, obwohl das Fahrzeug nicht mehr nutzbar ist.

Für den Geschädigten stellt sich daher die Frage, ob die Möglichkeit einer Notreparatur in Betracht gezogen werden muss. Wie lange kann ein Mietwagen in Anspruch genommen bzw. Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden? Für welchen Zeitraum werden die Standkosten durch die Versicherung übernommen?

Für weitere Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Unfallschadenregulierung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Ulrich Spieß selbstverständlich auch weiterhin kompetent zur Verfügung.

 

Weitere Informationen

Herr Ulrich Spieß ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB an unserem Standort Schweinfurt. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht berät er in allen Fragestellungen dieser Rechtsgebiete, damit berechtigte Ansprüche vollständig und schnell reguliert werden.