Beiträge mit dem Schlagwort ‘Würzburg’

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Coronakrisenzeiten

Erstellt am: Dienstag, 14. April 2020 von JHofmann

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt bzw. Hauptzollamt stellen. Diese Maßnahme betrifft die Steuerarten:

> Einkommen- und Körperschaftsteuer

> Umsatzsteuer

> Kraftfahrzeugsteuer

Bzgl. der Lohnsteuer verhält es sich derzeit wie folgt:

> Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist (vorerst) nicht möglich. Hier muss sich mit dem Finanzamt individuell in Verbindung gesetzt und eine Verschiebung beantragt werden.

> Erhalten Mitarbeiter Kurzarbeitergeld so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen.

Bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge verhält es sich wie folgt:

> Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist möglich. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse.

> Arbeitgeber erhalten für Arbeitsausfälle in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

 

Das Schutzschirmverfahren zur Bewältigung der Krise

Erstellt am: Dienstag, 7. April 2020 von JHofmann

Wir brauchen keine neuen Gesetze – das dieser Wochen und Monate richtige Verfahren zur Bewältigung der Passivseite eines jeden Schuldners ist schon längst in die Insolvenzordnung eingepflegt worden. Das sog. Schutzschirmverfahren gem. § 207b InsO als eine Spielart der vorläufigen Eigenverwaltung.

Das Schutzschirmverfahren stellt ein Moratorium dar, während dessen der Schuldner die Sanierung unter dem Schutzmantel der Insolvenzordnung vorbereiten kann.

Das Schutzschirmverfahren ist dabei allerdings nicht als vollständiges Moratorium (kein Kündigungsschutz für Verträge, kein Schutz vor Fälligstellung durch Gläubiger, vgl. BT-Drucks. 17/5712, S. 40), wohl aber als Vollstreckungsschutzverfahren für die Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens ausgestaltet, während dessen der Schuldner unter dem Schutz der Insolvenzordnung und etwaig anzuordnender Sicherungsmaßnahmen (§ 270 b Abs. 2 Satz 3 InsO) die nötige Zeit erhalten soll, einen Sanierungsplan zu aufzustellen und diesen in dem rechtlichen Kleid des Insolvenzplans bei Gericht einzureichen (Hölzle, ESUG, 2. Auflage, § 270 b, Rn. 3).

Durch das Schutzschirmverfahren wird in erster Linie der richterliche Handlungsspielraum im Eröffnungsverfahren eingeschränkt. Dies hat nach Willen des Gesetzgebers zum Zweck, dass durch die bessere Planbarkeit des Verfahrens aus Sicht des Schuldners einen Anreiz zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung und damit zu einer Sanierung des insolventen Unter-nehmens geboten werden kann (Begr. RegE zu § 270 b InsO, BT-Drucks. 17/5712, S. 40).

Der Schuldner wird nicht umhin kommen sich in der Eigenverwaltung und in der Einleitung des Verfahrens umfangreich insolvenzrechtlich beraten zu lassen. Ist eine derartige Beratung nicht gewährleistet, droht letztlich sogar die Ablehnung der Eigenverwaltung wegen zu befürchtender Nachteile gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO (Hofmann, Eigenverwaltung, Rn. 561).

Gerne unterstützen wir Sie bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

 

Wir begrüßen Herrn Rechtsanwalt Dannecker bei Bendel & Partner!

Erstellt am: Dienstag, 7. April 2020 von JHofmann

Seit dem 01.04.2020 verstärkt Herr Rechtsanwalt Philipp Konstantin Dannecker unser Team Arbeitsrecht.

Wir freuen uns, dass Bendel & Partner weiter wächst und wir mit Herrn Dannecker einen weiteren Kollegen für unseren Kanzleistandort Würzburg gewinnen konnten. Das Sekretariat von Herrn Dannecker übernimmt Frau Sophie Wolpert.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Bis zu 4.000 Euro Zuschuss bei Beratung wegen Corona für Unternehmen und Freiberufler

Erstellt am: Montag, 6. April 2020 von JHofmann

Das Corona-Virus hat für immer mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler drastische, teilweise arbeitsplatz- oder existenzbedrohende Auswirkungen. Zunächst waren insbesondere die Tourismusbranche, Eventmanager, Messeveranstalter und Messebauer sowie der Gastronomiebereich betroffen. Nunmehr werden auch zunehmend Handwerksunternehmen und Dienstleister mit Auftragsstornierungen und -rückgängen konfrontiert.

Am 03.04.2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen (BAnz AT 02.04.2020 B5)in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt damit kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Betroffenen Unternehmen können so die Unterstützung durch professionelle Berater in Anspruch nehmen, ohne dass die Beratungskosten vorfinanziert werden müssen.

 

Neue Inhalte und Ergänzungen für betroffene Unternehmen

> Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Betroffenen müssen – wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt – die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.

> Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss für eine Beratungsleistung in Höhe von 100 %, maximal jedoch netto 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).

> Von betroffenen Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden.

> Der Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung kann direkt auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführungskontrolle gestellt werden.

> Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31.12.2020 gestellt werden.

 

Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Sanierung von Unternehmen können wir Ihnen auch in dieser Krisensituation vielfältig Hilfestellung geben. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne dabei, den Fortbestand des Unternehmens langfristig zu sichern.

Eine Anleitung hinsichtlich der Neuerungen zur Antragstellung und zur Einreichung des Verwendungsnachweises kann dem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführungskontrolle entnommen werden.

Beschaffungserleichterung für öffentliche Auftraggeber

Erstellt am: Montag, 6. April 2020 von JHofmann

Die gegenwärtige COVID-19-Pandemie stellt auch öffentliche Vergabestellen vor eine außergewöhnliche Situation. Um in der gebotenen Eile auf die drängenden Entwicklungen reagieren zu können, ist eine schnelle und flexible Deckung des jeweiligen Beschaffungsbedarfs erforderlich. Die Durchführung formaler Vergabeverfahren würde dieser Situation kaum gerecht werden.

Mit Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19.03.2020 zur „Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ wurde (analog zur Vorgehensweise im Rahmen der Flüchtlingskrise im Jahr 2015) daher nun klargestellt, dass durch Vergabestellen Erleichterungen für die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen in Anspruch genommen werden können. Damit wäre anzuerkennen, dass die aktuelle Lage eine besondere Dringlichkeit begründet, die nach den einschlägigen Vorschriften in den Vergabeordnungen den Weg in flexiblere Verfahren gestatten kann.

Diesem Rundschreiben hat sich mit Erlass vom 27.03.2020 auch das Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat dahingehend angeschlossen, dass die besondere Dringlichkeit auch im Bauwesen anzunehmen sein wird, soweit die Baumaßnahme der Eindämmung der COVID-19 Pandemie dient.

Die COVID-19-Pandemie hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Wahl der Verfahrensart. Auch zu Gunsten der Bieter sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen, etwa mit Blick auf die Vorlagepflichten für Eignungsnachweise, bei der Bemessung der Angebotsfristen oder bei der Durchführung öffentlicher Submissionen (außerhalb der elektronischen Vergabe).

Gerne stehen wir Ihnen zur Unterstützung beratend zur Verfügung, wie der Beschaffungsbedarf in Pandemiezeiten unter Wahrung der vergaberechtlichen Anforderungen rechtskonform gedeckt werden kann.

 

Weitere Informationen

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät als Fachanwalt für Vergaberecht öffentliche Auftraggeber in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Immobilienrecht.