Beiträge mit dem Schlagwort ‘Würzburg’

Mietschulden als Folge der Corona-Pandemie

Erstellt am: Freitag, 27. März 2020 von JHofmann

Die Ausbreitung des Coronavirus hat in den vergangenen Wochen zu erheblichen Einschränkungen in allen Lebensbereichen geführt. Schulen und Kindertageseinrichtungen wurden geschlossen, Veranstaltungen abgesagt und zuletzt das Gastronomie- und Gaststättengewerbe weitestgehend untersagt bzw. eingeschränkt.

Der Gesetzgeber hat auf diesen Ausnahmezustand, der bei den betroffenen Privatpersonen und Betrieben zu enormen finanziellen Einbußen führt, reagiert und durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie weitreichende Änderungen in unterschiedlichen Rechtsgebieten beschlossen.

Für Mietverhältnisse sieht das Gesetz vor, dass Mietern, die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 den vereinbarten Mietzins trotz Fälligkeit nicht leisten, aus diesem Grund nicht gekündigt werden kann, sofern der Zahlungsrückstand auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Mieter hat dies im Falle einer Kündigung z. B. durch die Vorlage von Bescheinigungen über die Gewährung staatlicher Leistungen oder den Verweis auf behördliche Maßnahmen, welche den Geschäftsbetrieb einschränken, glaubhaft zu machen.

Die Mietzahlungspflicht als solche bleibt jedoch bestehen und ist vom Vermieter auch durchsetzbar. Lediglich eine Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen, die auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen, wird vorübergehend (bis zum Juni 2022) ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für Pachtverhältnisse.

Weitere „Erleichterungen“ z. B. im Hinblick auf etwaige Verzugszinsen oder vereinbarte Betriebspflichten oder Ansprüche des Mieters / Pächters sind im Gesetz nicht vorgesehen. Diese können sich nur aus individuellen Absprachen oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Gerne prüfen wir für Sie – ausgehend von Ihren vertraglichen Vereinbarungen – die bestehenden Handlungsoptionen und unterstützen Sie bei einer erforderlichen Anpassung Ihres Miet- oder Pachtvertrages und der Durchsetzung bzw. Abwehr etwaiger Ansprüche.

 

Weitere Informationen

Herr Ulrich Schnapp ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Schweinfurt. Er berät insbesondere in allen Fragen zum Vertriebsrecht sowie zum Miet- und Pachtrecht. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Medizinrecht.

Steigende Insolvenzrisiken durch Corona-Pandemie

Erstellt am: Dienstag, 24. März 2020 von JHofmann

Aufgrund der drastischen Maßnahmen, die im Kampf gegen das Coronavirus auf den Weg gebracht wurden, geraten Unternehmen zunehmend in finanzielle Bedrängnis.

Die Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte führt nicht nur zu einer spürbaren Einschränkung unseres gewohnten Lebens. Als Folge dieser Regelungen müssen zahlreiche Unternehmen vorübergehend schließen und erhebliche finanzielle Einbußen verbuchen. Bereits jetzt, bevor ein Ende der Maßnahmen abzusehen ist, sehen sich viele Unternehmer und Beschäftigte mit den Auswirkungen einer drohenden Insolvenz konfrontiert.

Die Main-Post hat zu dem Thema „Corona und Insolvenzen: Was, wenn der Betrieb pleite ist? einen Artikel veröffentlicht, der im Gespräch mit Herrn Dr. Markus Schädler und Herrn Kornelius Klatt entstanden ist.

In diesem werden insbesondere die Auswirkungen auf die Belegschaft, wie etwa das Insolvenzgeld als Ersatz für das fehlenden Entgelt beleuchtet. Klargestellt wird, dass es auch in einer Krisensituation immer das Ziel ist, angeschlagene Unternehmen wieder auf die richtige Spur zu bringen.

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind, bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Um von den vorgesehenen Regelungen profitieren zu können, wird für Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage bzw. deren Geschäftsführung aber von maßgeblicher Bedeutung sein, den belastbaren Nachweis führen zu können, dass das Insolvenzereignis allein auf der Coronakrise beruht.

Die Voraussetzungen werden in unserem Beitrag zu den aktuellen Maßnahmen des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes erläutert.

Gerne unterstützen wir Sie bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe in Bayern

Erstellt am: Montag, 23. März 2020 von JHofmann

Als Maßnahme zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 20. März 2020 (Az. Z6a-G8000-2020/122-98) die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe in Bayern angeordnet. Ausnahmen bestehen nur für die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stellen Gastronomiebetriebe derzeit – auch außerhalb Bayerns – vor erhebliche Herausforderungen, denn die Pflicht zur Mietzahlung besteht auch im Falle einer behördlich angeordneten Schließung regelmäßig fort. Zusätzliche Unsicherheit ergibt sich u. a. daraus, dass der Gastronom infolge einer Schließung etwaige vertraglich vereinbarte „Betriebspflichten“ nicht erfüllen kann.

Während eine Sanktionierung der Verletzung der Betriebspflicht des Mieters in der aktuellen Krisensituation mangels Verschulden regelmäßig nicht in Betracht kommt, rechtfertigt diese grundsätzlich keine Minderung oder Stundung des vereinbarten Mietzinses.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen trägt regelmäßig der Mieter das wirtschaftliche Risiko und ein gesetzlicher Anspruch auf Anpassung des Vertragsverhältnisses wird in der Rechtsprechung bislang überwiegend abgelehnt.

Um die Fortführung des jeweiligen Betriebes sicherzustellen und das bestehende Mietverhältnis aufrechtzuerhalten, sind Gespräche zwischen den Vertragsparteien unumgänglich. Sofern anschließend nachträgliche Änderungen des Mietvertrages, insbesondere zur Fälligkeit des vereinbarten Mietzinses, vorgenommen werden, ist zwingend das gesetzliche Schriftformerfordernis zu beachten.

Gerne prüfen wir Ihre rechtliche Situation und unterstützen Sie bei der erforderlichen Anpassung/Ergänzung Ihres bestehenden Mietvertrages.

Selbstverständlich informieren wir Sie auch über den geplanten Gesetzesentwurf der Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft, der Mietschulden, die zwischen April und 30. Juni 2020 entstehen und auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen, „stunden“ bzw. eine vermieterseitige Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausschließen soll.

 

Weitere Informationen

Herr Ulrich Schnapp ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Schweinfurt. Er berät insbesondere in allen Fragen zum Vertriebsrecht sowie zum Miet- und Pachtrecht. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Medizinrecht.

Frau Daniele Eck ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Eck berät insbesondere zum Miet- und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Vertriebsrecht.

Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte

Erstellt am: Montag, 23. März 2020 von JHofmann

Um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen, haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2020 folgenden Beschluss zur Beschränkung sozialer Kontakte gefasst:

„Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.

Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:

I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den
Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

 

Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.

Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen.

Quelle: www.bundesregierung.de

 

Unter den folgenden Links finden Sie weitere Informationen zu den geplanten Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes sowie zu aktuellen Fragen zum Umgangsrecht.

 

Lesen Sie auch den Beitrag der Main Post vom 20.03.2020 zum Thema „Corona und Insolvenzen: Was, wenn der Betrieb pleite ist?„, der im Gespräch mit Herrn Dr. Markus Schädler und Herrn Kornelius Klatt entstanden ist.

Aktuelle Maßnahmen des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes

Erstellt am: Freitag, 20. März 2020 von JHofmann

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

UPDATE, 31.03.2020: Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden. In den Jahren 2013 und 2016 wurden die folgenden Regelungen erlassen:

2013: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.

2016: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.

Konkret ist geplant, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 unter den folgenden Voraussetzungen auszusetzen:

> Der Insolvenzgrund muss auf Folgen der Corona-Pandemie beruhen,

> Öffentliche Hilfen müssen beantragt sein und

> Sanierungschancen gegeben sein.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

Anmerkung zur geplanten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:

Um von den vorgesehenen Regelungen profitieren zu können, wird für Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage bzw. deren Geschäftsführung von maßgeblicher Bedeutung sein, den belastbaren Nachweis zu führen, dass das Insolvenzereignis allein auf der Coronakrise beruht und somit für sie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist.

Für Unternehmen, deren wirtschaftlicher Niedergang sich bereits vorab abgezeichnet hat und die einsetzten Corona-Krise lediglich der sogenannte „letzte Tropfen“ war, wird diese Regelung nicht von der Insolvenzantragspflicht befreien.

Zudem erscheint die Sinnhaftigkeit des Eingriffes in die Insolvenzordnung fraglich zu sein. Dreh- und Angelpunkt des Insolvenzereignisses sind die Verbindlichkeiten des Schuldners und hier insbesondere die fälligen Verbindlichkeiten. Nur sie können das Insolvenzereignis der Zahlungsunfähigkeit auslösen. Wird eine Verbindlichkeit vorerst gestundet und nicht mehr eingefordert, ist die Forderung nicht mehr bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen liquiden Mitteln und fälligen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Da der Staat und seine Institutionen bereits angekündigt haben, Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge zu stunden, werden diese in der täglichen Liquidationsplanung zunächst nicht zu berücksichtigen sein und können so das Insolvenzereignis verschieben. Eine Aussetzung der Antragspflicht ist mehrheitlich dann eigentlich gar nicht mehr nötig.

Mit allen anderen Gläubigern sollte das Gespräch gesucht und ebenso Stundungsabreden getroffen bzw. ein zeitnaher Ausgleich der durch die Coronakrise entstandenen Verbindlichkeiten in wieder besseren wirtschaftlichen Zeiten geplant werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.